AGB`s

Reise-Vertragsbedingungen der Firma Berlinski-Campingreisen

Vorwort: Die angebotenen Reisen sind keine Pauschalreisen, sondern Gruppenreisen für Besitzer, Eigentümer oder Mieter von Reisemobilen oder Wohnwagengespannen.

1. Abschluss des Reisevertrages:

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung muss schriftlich auf dem vorgesehenen Anmeldeformular erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde reist grundsätzlich auf eigenes Risiko mit dem eigenen oder gemieteten Fahrzeug (Reisemobil oder Wohnwagen mit Zugfahrzeug). Das trifft sowohl für die Anfahrt zum Treffpunkt, für die Dauer der Reise selbst, als auch für die Rückreise vom Endpunkt der Veranstaltung zu. Aus diesem Grunde ist Bedingung, dass jeder Teilnehmer für sein Fahrzeug einen gültigen In- und Auslands-Schutzbrief mitführt. Für Auslandsreisen ist eine gültige grüne Versicherungskarte erforderlich. Der Kunde erhält den gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenz-Sicherungsschein.

2. Zahlung:

Nach Vertragsabschluss wird eine Zahlung von ca. 10 % des vereinbarten Gesamtreisepreises fällig. Die Anzahlung muss spätestens 14 Tage nach Anmeldung auf dem Konto Dortmunder Volksbank Konto-Nummer 634 5732 300, Bankleitzahl 441 600 14 (BIC GENODEM1DOR, IBAN DE33 4416 0014 6345 7323 00) eingegangen sein. Der restliche Reisepreis muss nach Rechnungseingang spätestens bis 6 Wochen vor Reiseantritt auf dem Konto des Reiseveranstalters eingegangen sein. Sollte der Reisepreis trotz Setzung einer Nachfrist (mit Ablehnungsandrohung) nicht bezahlt worden sein, kann der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3. Leistungen:

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen der entsprechenden Reise verbindlich. Nebenabsprachen werden nicht getroffen, andernfalls sind sie vom Reiseveranstalter schriftlich zu bestätigen. Teilnehmerzahlen können bei verschiedenen Reisen vom Veranstalter begrenzt werden.

4. Leistungsabweichungen:

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Abschluss notwendig werden und die nicht vom Veranstalter entgegen Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtumfang der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Kunde wird von Leistungsänderungen oder  Abweichungen unverzüglich vom Veranstalter in Kenntnis gesetzt.

5. Haustiere:

Dem Kunden steht es frei Haustiere mitzunehmen sofern es das jeweilige Reiseprogramm ermöglicht. Es sind keine Kampfhunde und vergleichbare Hunderassen erlaubt! Auf den Campingplätzen besteht absolute Leinenpflicht! Es muss vom Besitzer sichergestellt sein, dass das Tier keine Gefahr für die anderen Tourenteilnehmer und deren Haustiere darstellt. Mehrkosten aus der Mitführung von Haustieren, sind vom Kunden selbst zu zahlen. Bei Mitführen eines Haustieres sind die entsprechenden aktuellen Vorschriften und Sonderauflagen (zum Reisetermin) vom Tierhalter bei den tierärztlichen Behörden einzuholen und zu beachten. Eine Tollwut-Impfbescheinigung (mindestens 14 Tage und höchstens 6 Monate alt) und ein amtstierärztliches Zeugnis, wenige Tage vor Abreise ausgestellt, sind Basis der meisten Länder-Vorschriften. Die Tiere dürfen den Ablauf der Reise nicht beeinträchtigen und der Tierhalter haftet für jegliche Schäden, die sein Tier verursacht. Keine Erstattung des Reisepreises bei Einreiseverweigerung aufgrund fehlender Unterlagen.

6. Rücktritt durch den Kunden:

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Einschreiben-Rückschein). Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Veranstalter vom Kunden für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen Ersatz verlangen. Der Ersatz ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendung pauschaliert. Die Höhe des Ersatzanspruchs ergibt sich aus der nachfolgenden Stornoregelung.

-   Nach Abschluss des Vertrages:             100,- € Verwaltungspauschale

-   80 – 60 Tage vor Reiseantritt:           20 % Rücktrittskosten

-   59 – 31 Tage vor Reiseantritt:           30 % Rücktrittskosten

-   30 – 15 Tage vor Reiseantritt:           50 % Rücktrittskosten

-   14-1 Tage vor Reiseantritt:                80 % Rücktrittskosten

-   nach Reiseantritt:                               100 % Rücktrittskosten

 

Eine Reiserücktrittsversicherung kann über uns abgeschlossen werden.

Bis zum Fahrtbeginn kann sich der Kunde durch Dritte ersetzen lassen (Diese Regelung gilt nicht für Reisen, die Fähr- und Flugverbindungen oder vergleichbare Programmpunkte enthalten). Diese treten mit allen Rechten und Pflichten in den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag ein, wobei der bisherige Vertragspartner (Kunde) als Gesamtschuldner für den Reisepreis weiter haftet. Für eine Umbuchung wird eine Gebühr von 50,- €  pro Person fällig. Der Veranstalter kann die Ersatzperson ablehnen, wenn diese den besonderen Fahrtanforderungen nicht gerecht wird, oder wenn andere Gründe dagegen sprechen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter:

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) bis 30 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet. Dieser erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Ein weitergehender Anspruch ist ausgeschlossen. Falls die Teilnehmer bei zu geringer Teilnehmerzahl bereit sind, die entsprechenden Mehrkosten anteilig zu übernehmen und/oder mit Programmstreichungen einverstanden sind, erklärt sich der Veranstalter bereit, die Reise durchzuführen.

b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise unbeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter stört oder wenn er in solchem Maße vertragswidrig handelt, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträgen.

9. Haftung des Veranstalters:

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.

-          für die gewissenhafte Reisevorbereitung

-          die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

-          die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung

-          die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen

Da die Reise mit Fahrzeugen durchgeführt wird, welche die Teilnehmer selbst mitbringen, gehen alle damit verbundenen Risiken zu Lasten des jeweiligen Teilnehmers, er fährt und handelt auf eigene Gefahr. Insbesondere kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen für Risiken hinsichtlich Fahrzeugpannen, Straßenverkehr und Straßenverhältnisse, Seetransport und Witterungsbedingungen. Er haftet auch nicht für Schäden, die aus unverschuldeten Handlungen Dritter entstehen. Keine Haftung wird übernommen für vorsätzliche Straftaten Dritter. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle und Schäden, die entstehen bei der Benutzung von Fahrzeugen, sonstigen Beförderungsgelegenheiten (Land, Luft und Wasser) und allen Unfällen und Schäden die zu Fuß entstehen.

Die Teilnehmer verzichten außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenseitig auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen auszugleichen sind. Für Schäden, die sich die Teilnehmer gegenseitig zufügen, haftet der Veranstalter nicht.

10. Beschränkung der Haftung:

Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den zweifachen Reisepreis beschränkt, es sei denn, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unterliegt die Haftung für die von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzlichen Vorschriften, so kann sich der Reiseveranstalter auf dort vorgesehene weitergehende Beschränkungen oder Voraussetzungen der Haftung berufen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Reisestörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, z. B. Stadtrundfahrten, Theaterbesuche, gemeinsame Essen, Ausstellungen, Fähren, Eisenbahnfahrten usw. Der Veranstalter haftet nicht, wenn sich ein Teilnehmer mit seinem Fahrzeug von Reiseteilnehmern und/oder eigenen Mitarbeitern/Reiseleitern einweisen lässt. Derartige Gefälligkeitsleistungen sind freiwillig und keine Vertragsleistungen. Für Unfälle und Schäden, die ein Reisegast als Fahrer seines Fahrzeuges verursacht, haftet er selbst.

11. Mitwirkung des Kunden:

Der Kunde ist verpflichtet, auch seinerseits alles ihm Zumutbare zu tun, um bei etwa auftretenden Reisemängeln zu deren Behebung beizutragen und den Schaden möglichst gering zu halten. Etwaige Beanstandungen muss der Kunde umgehend dem Reiseleiter schriftlich bekannt geben, sonst verliert er seinen Minderungsanspruch, wenn er diese Meldung schuldhaft unterlässt.

12. Verjährungsfristen:

Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f  hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Diese Ansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

13. Reiseabläufe und Campingplatzwechsel:

Der Veranstalter stellt über die Reiseleitung sicher, dass die Reiseteilnehmer (normalerweise) am Abfahrtstag (=Weiterfahrt von einem Campingplatz zum nächsten) an keine bestimmte Uhrzeit gebunden sind (außer den Ruhezeiten der Campingplätze). – Die Teilnehmer sind jedoch durch den Veranstalter erst nach Ende der Mittagspause (normalerweise 15:00 Uhr) an den neuen Campingplätzen angemeldet und werden gebeten frühestens zu diesem Zeitpunkt dort anzukommen (über evtl. Abweichungen, die zeitweise aus organisatorischen Gründen erfolgen müssen, informiert Sie Ihre Reiseleitung rechtzeitig). Sollten Sie vor der Reiseleitung angereist sein, müssen Sie damit rechnen, dass Sie den Stellplatz nochmals wechseln müssen, falls er z.B. für ein größeres Fahrzeug benötigt wird. Da das Campingplatzpersonal die genauen Größen der verschiedenen Fahrzeuge nicht kennt, kann es Ihnen keinen verbindlichen Stellplatz zuweisen. An einem Stationswechsel-Tag ist bis ca. 16:00 Uhr eine Übersichtskontrolle des Campingplatzes durch Ihre Reiseleitung erfolgt (sofern diese nicht durch unvorhergesehene Ereignisse bei der Anreise aufgehalten wurde). Die Plätze werden der Reihe nach (also von vorne nach hinten oder umgekehrt) bzw. der Fahrzeuggröße entsprechend an die ankommenden Reisegäste vergeben um die Chancengleichheit innerhalb der Gruppe zu wahren. Sonderregelungen sind nur möglich wenn z.B. akute gesundheitliche Probleme gegeben sind, oder z.B. befreundete Familien nebeneinander stehen möchten und wir von den örtlichen Platzgegebenheiten entsprechende Möglichkeiten haben, um auf diese Wünsche einzugehen. Große und schwere Fahrzeuge erhalten, soweit auf den Campingplätzen vorhanden (und nicht belegt), die entsprechend ihrer Größe benötigten Stellplätze. Meistens werden die Stellplätze durch das Campingplatzpersonal vergeben.

14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheits-Vorschriften:

Der Kunde ist für die Einhaltung obiger Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn diese Vorschriften nach Buchung der Reise geändert wurden. Erkrankungen und Behinderungen des Teilnehmers sind bei Anmeldung oder spätestens bei Bekanntwerden dem Veranstalter mitzuteilen! Der Veranstalter verpflichtet sich zur Schweigepflicht. Die allgemeine gesundheitliche Kondition sollte gut sein.

15. Unwirksamkeit einer Bestimmung:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Rabatte:

Ab der 2. Reise mit uns bekommt der Teilnehmer 2 % Skonto, ab der 3. Reise 3 % Skonto, der mögliche Höchstrabatt beträgt ab der 6. Reise mit uns 6 % Skonto.

Gerichtsstand Dortmund

 





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