Reise-Vertragsbedingungen der Firma
Berlinski-Campingreisen
Vorwort: Die angebotenen Reisen sind keine
Pauschalreisen, sondern Gruppenreisen für Besitzer, Eigentümer oder Mieter von
Reisemobilen oder Wohnwagengespannen.
1. Abschluss des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung muss schriftlich auf dem
vorgesehenen Anmeldeformular erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch
den Veranstalter zustande. Der Kunde reist grundsätzlich auf eigenes Risiko mit
dem eigenen oder gemieteten Fahrzeug (Reisemobil oder Wohnwagen mit
Zugfahrzeug). Das trifft sowohl für die Anfahrt zum Treffpunkt, für die Dauer
der Reise selbst, als auch für die Rückreise vom Endpunkt der Veranstaltung zu.
Aus diesem Grunde ist Bedingung, dass jeder Teilnehmer für sein Fahrzeug einen
gültigen In- und Auslands-Schutzbrief mitführt. Für Auslandsreisen ist eine
gültige grüne Versicherungskarte erforderlich. Der Kunde erhält den gesetzlich
vorgeschriebenen Insolvenz-Sicherungsschein.
2. Zahlung:
Nach Vertragsabschluss wird eine Zahlung von ca. 10 % des vereinbarten
Gesamtreisepreises fällig. Die Anzahlung muss spätestens 14 Tage nach Anmeldung
auf dem Konto Dortmunder Volksbank Konto-Nummer 634 5732 300, Bankleitzahl 441
600 14 (BIC GENODEM1DOR, IBAN DE33 4416 0014 6345 7323 00) eingegangen sein.
Der restliche Reisepreis muss nach Rechnungseingang spätestens bis 6 Wochen vor
Reiseantritt auf dem Konto des Reiseveranstalters eingegangen sein. Sollte der
Reisepreis trotz Setzung einer Nachfrist (mit Ablehnungsandrohung) nicht
bezahlt worden sein, kann der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Leistungen:
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich
die Leistungsbeschreibungen der entsprechenden Reise verbindlich.
Nebenabsprachen werden nicht getroffen, andernfalls sind sie vom
Reiseveranstalter schriftlich zu bestätigen. Teilnehmerzahlen können bei
verschiedenen Reisen vom Veranstalter begrenzt werden.
4. Leistungsabweichungen:
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Abschluss notwendig
werden und die nicht vom Veranstalter entgegen Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtumfang der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl.
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. Der Kunde wird von Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich vom Veranstalter in Kenntnis gesetzt.
5. Haustiere:
Dem Kunden steht es frei Haustiere mitzunehmen sofern
es das jeweilige Reiseprogramm ermöglicht. Es sind keine Kampfhunde und
vergleichbare Hunderassen erlaubt! Auf den Campingplätzen besteht absolute
Leinenpflicht! Es muss vom Besitzer sichergestellt sein, dass das Tier keine
Gefahr für die anderen Tourenteilnehmer und deren Haustiere darstellt.
Mehrkosten aus der Mitführung von Haustieren, sind vom Kunden selbst zu zahlen.
Bei Mitführen eines Haustieres sind die entsprechenden aktuellen Vorschriften
und Sonderauflagen (zum Reisetermin) vom Tierhalter bei den tierärztlichen
Behörden einzuholen und zu beachten. Eine Tollwut-Impfbescheinigung (mindestens
14 Tage und höchstens 6 Monate alt) und ein amtstierärztliches Zeugnis, wenige
Tage vor Abreise ausgestellt, sind Basis der meisten Länder-Vorschriften. Die
Tiere dürfen den Ablauf der Reise nicht beeinträchtigen und der Tierhalter
haftet für jegliche Schäden, die sein Tier verursacht. Keine Erstattung des
Reisepreises bei Einreiseverweigerung aufgrund fehlender Unterlagen.
6. Rücktritt durch den Kunden:
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen
Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Einschreiben-Rückschein). Tritt der
Kunde vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag
zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Veranstalter vom Kunden für die
getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen Ersatz verlangen. Der Ersatz ist
unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen
anderweitigen Verwendung pauschaliert. Die Höhe des Ersatzanspruchs ergibt sich
aus der nachfolgenden Stornoregelung.
- Nach Abschluss des
Vertrages:
100,- € Verwaltungspauschale
- 80 – 60 Tage vor
Reiseantritt: 20 %
Rücktrittskosten
- 59 – 31 Tage vor
Reiseantritt: 30 %
Rücktrittskosten
- 30 – 15 Tage vor
Reiseantritt: 50 %
Rücktrittskosten
- 14-1 Tage vor Reiseantritt:
80 % Rücktrittskosten
- nach Reiseantritt:
100 % Rücktrittskosten
Eine Reiserücktrittsversicherung kann über uns
abgeschlossen werden.
Bis zum Fahrtbeginn kann sich der Kunde durch Dritte
ersetzen lassen (Diese Regelung gilt nicht für Reisen, die Fähr- und
Flugverbindungen oder vergleichbare Programmpunkte enthalten). Diese treten mit
allen Rechten und Pflichten in den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag ein,
wobei der bisherige Vertragspartner (Kunde) als Gesamtschuldner für den
Reisepreis weiter haftet. Für eine Umbuchung wird eine Gebühr von 50,- €
pro Person fällig. Der Veranstalter kann die Ersatzperson ablehnen, wenn diese
den besonderen Fahrtanforderungen nicht gerecht wird, oder wenn andere Gründe
dagegen sprechen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch,
so wird sich der Veranstalter um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen.
8. Rücktritt und Kündigung durch den
Veranstalter:
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
a) bis 30 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der
Teilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wurde. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich
zugeleitet. Dieser erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Ein
weitergehender Anspruch ist ausgeschlossen. Falls die Teilnehmer bei zu
geringer Teilnehmerzahl bereit sind, die entsprechenden Mehrkosten anteilig zu
übernehmen und/oder mit Programmstreichungen einverstanden sind, erklärt sich
der Veranstalter bereit, die Reise durchzuführen.
b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die
Durchführung der Reise unbeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter stört
oder wenn er in solchem Maße vertragswidrig handelt, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter den
Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten
Beträgen.
9. Haftung des Veranstalters:
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns.
-
für die gewissenhafte Reisevorbereitung
-
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
-
die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
-
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
Da die Reise mit Fahrzeugen durchgeführt wird, welche
die Teilnehmer selbst mitbringen, gehen alle damit verbundenen Risiken zu Lasten
des jeweiligen Teilnehmers, er fährt und handelt auf eigene Gefahr.
Insbesondere kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen für Risiken
hinsichtlich Fahrzeugpannen, Straßenverkehr und Straßenverhältnisse,
Seetransport und Witterungsbedingungen. Er haftet auch nicht für Schäden, die
aus unverschuldeten Handlungen Dritter entstehen. Keine Haftung wird übernommen
für vorsätzliche Straftaten Dritter. Insbesondere kann keine Haftung übernommen
werden für Unfälle und Schäden, die entstehen bei der Benutzung von Fahrzeugen,
sonstigen Beförderungsgelegenheiten (Land, Luft und Wasser) und allen Unfällen
und Schäden die zu Fuß entstehen.
Die Teilnehmer verzichten außer in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit gegenseitig auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit
diese nicht durch Versicherungsleistungen auszugleichen sind. Für Schäden, die
sich die Teilnehmer gegenseitig zufügen, haftet der Veranstalter nicht.
10. Beschränkung der Haftung:
Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den
zweifachen Reisepreis beschränkt, es sei denn, dass ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unterliegt die Haftung für die von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
gesetzlichen Vorschriften, so kann sich der Reiseveranstalter auf dort
vorgesehene weitergehende Beschränkungen oder Voraussetzungen der Haftung
berufen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Reisestörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, z. B.
Stadtrundfahrten, Theaterbesuche, gemeinsame Essen, Ausstellungen, Fähren,
Eisenbahnfahrten usw. Der Veranstalter haftet nicht, wenn sich ein Teilnehmer
mit seinem Fahrzeug von Reiseteilnehmern und/oder eigenen
Mitarbeitern/Reiseleitern einweisen lässt. Derartige Gefälligkeitsleistungen
sind freiwillig und keine Vertragsleistungen. Für Unfälle und Schäden, die ein
Reisegast als Fahrer seines Fahrzeuges verursacht, haftet er selbst.
11. Mitwirkung des Kunden:
Der Kunde ist verpflichtet, auch seinerseits alles ihm
Zumutbare zu tun, um bei etwa auftretenden Reisemängeln zu deren Behebung
beizutragen und den Schaden möglichst gering zu halten. Etwaige Beanstandungen
muss der Kunde umgehend dem Reiseleiter schriftlich bekannt geben, sonst
verliert er seinen Minderungsanspruch, wenn er diese Meldung schuldhaft
unterlässt.
12. Verjährungsfristen:
Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der
Teilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Diese Ansprüche
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte.
13. Reiseabläufe und Campingplatzwechsel:
Der Veranstalter stellt über die Reiseleitung sicher,
dass die Reiseteilnehmer (normalerweise) am Abfahrtstag (=Weiterfahrt von einem
Campingplatz zum nächsten) an keine bestimmte Uhrzeit gebunden sind (außer den
Ruhezeiten der Campingplätze). – Die Teilnehmer sind jedoch durch den
Veranstalter erst nach Ende der Mittagspause (normalerweise 15:00 Uhr) an den
neuen Campingplätzen angemeldet und werden gebeten frühestens zu diesem
Zeitpunkt dort anzukommen (über evtl. Abweichungen, die zeitweise aus
organisatorischen Gründen erfolgen müssen, informiert Sie Ihre Reiseleitung
rechtzeitig). Sollten Sie vor der Reiseleitung angereist sein, müssen Sie damit
rechnen, dass Sie den Stellplatz nochmals wechseln müssen, falls er z.B. für
ein größeres Fahrzeug benötigt wird. Da das Campingplatzpersonal die genauen
Größen der verschiedenen Fahrzeuge nicht kennt, kann es Ihnen keinen verbindlichen
Stellplatz zuweisen. An einem Stationswechsel-Tag ist bis ca. 16:00 Uhr eine
Übersichtskontrolle des Campingplatzes durch Ihre Reiseleitung erfolgt (sofern
diese nicht durch unvorhergesehene Ereignisse bei der Anreise aufgehalten
wurde). Die Plätze werden der Reihe nach (also von vorne nach hinten oder
umgekehrt) bzw. der Fahrzeuggröße entsprechend an die ankommenden Reisegäste
vergeben um die Chancengleichheit innerhalb der Gruppe zu wahren.
Sonderregelungen sind nur möglich wenn z.B. akute gesundheitliche Probleme
gegeben sind, oder z.B. befreundete Familien nebeneinander stehen möchten und
wir von den örtlichen Platzgegebenheiten entsprechende Möglichkeiten haben, um
auf diese Wünsche einzugehen. Große und schwere Fahrzeuge erhalten, soweit auf
den Campingplätzen vorhanden (und nicht belegt), die entsprechend ihrer Größe
benötigten Stellplätze. Meistens werden die Stellplätze durch das
Campingplatzpersonal vergeben.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheits-Vorschriften:
Der Kunde ist für die Einhaltung obiger Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn diese
Vorschriften nach Buchung der Reise geändert wurden. Erkrankungen und Behinderungen
des Teilnehmers sind bei Anmeldung oder spätestens bei Bekanntwerden dem Veranstalter mitzuteilen! Der Veranstalter verpflichtet sich zur
Schweigepflicht. Die allgemeine gesundheitliche Kondition sollte gut sein.
15. Unwirksamkeit einer Bestimmung:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge.
16. Rabatte:
Ab der 2. Reise mit uns bekommt der Teilnehmer 2 % Skonto, ab der 3. Reise
3 % Skonto, der mögliche Höchstrabatt beträgt ab der 6. Reise mit uns 6 %
Skonto.
Gerichtsstand Dortmund